agb – allgemeine geschäftsbedingungen

 

1.  Geltung, Vertragsabschluss

1.1     Für sämtliche Leistungen und Verträge der ZT GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (= AG) sind nur wirksam, wenn sie von der ZT GmbH schriftlich bestätigt werden. Mit Auftragserteilung an die ZT GmbH, spätestens mit Annahme unserer Leistung, gelten unsere Geschäftsbedingungen vom AG als akzeptiert. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.2     Allfällige Geschäftsbedingungen des AG werden nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des AG durch die ZT GmbH bedarf es nicht.
1.3     An die ZT GmbH gerichtete Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (auch Telefax).
1.4     Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2.  Leistungsgegenstand, Pflichten

2.1     Der Leistungsgegenstand wird im Angebot der ZT GmbH und einer allfälligen Leistungsbeschreibung festgelegt und nach erfolgter Auftragserteilung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der ZT GmbH verbindlich. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.
2.2     Die ZT GmbH verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung nach den Grundsätzen standesgemäßer Berufsausübung und hochwertiger Dienstleistung. Die ZT GmbH kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen qualifizierter Dritter bedienen und haftet für deren Verhalten in Erfüllung des Vertrags wie für eigenes.
2.3     Der AG verpflichtet sich zur Mitwirkung und wird der ZT GmbH aus Eigenem alle für den Vertrag und die Leistungserfüllung bedeutsamen Informationen mitteilen und zum Projektfortschritt und Erfolg in seinem Einflussbereich entsprechend beitragen.
2.4     Werden die vertraglich vereinbarten Vorleistungen seitens des AG trotz unserer schriftliche Aufforderung und Fristsetzung nicht vollständig erbracht, ist die ZT GmbH von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und sind sämtliche vertraglich vereinbarte Termine als hinfällig zu betrachten. In diesem Falle ist die ZT GmbH berechtigt ohne weitere Nachfristsetzung unmittelbar vom Vertrag zurückzutreten und das entgangene Honorar sowie Honorar für bereits erbrachte Leistungen zu fordern.
2.5     Sofern der AG andere Beratungsunternehmen zum Vertragsgegenstand hinzuzieht, wird er die ZT GmbH während des aufrechten Vertrages davon unverzüglich in Kenntnis setzen und allfällige Nachteile daraus selbst tragen.
2.6     Die ZT GmbH wird über den Projektfortschritt schriftlich Bericht erstatten. Eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende und dem Auftragsumfang angemessene laufende bzw. einmalige Berichterstattung ist zu vereinbaren, anderenfalls berichtet die ZT GmbH nach eigenem Ermessen.
2.7     Von der Erteilung des Auftrags bis 12 Monate nach seiner Beendigung wird der AG Dienst- oder Werkvertragsnehmer der ZT GmbH aus eigenem Betreiben bei sich, einem mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Unternehmen weder selbständig noch unselbständig beschäftigen, widrigenfalls er eine Konventionalstrafe von € 10.000,00 je Anlassfall zu bezahlen hat.

 

3.  Termine

3.1     Angegebene Leistungsfristen der ZT GmbH gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als an- nähernd und unverbindlich. Die ZT GmbH ist berechtigt Teilleistungen zu erbringen und dafür Teilrechnungen zu le- gen. Leistungsfristen beginnen zu laufen, sobald der AG alle nach dem Vertrag zu übergebenden Unterlagen, Informationen und sonstigen Materialien an die ZT GmbH übergeben hat.
3.2     Verzögert sich die Leistung der ZT GmbH aus Gründen, die die ZT GmbH nicht zu vertreten hat, zB bei Ereignissen höherer Gewalt  und  anderen unvorhersehbaren, mit  zumutbaren Mitteln  nicht  abwendbaren Ereignissen, wie Streiks, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und hoheitlichen Verfügungen, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der AG und die ZT GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3     Befindet sich die ZT GmbH in Verzug, so kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der ZT GmbH schriftlich eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

4.  Honorar, Zahlungsbedingungen

4.1     Unsere Leistungen werden auf Basis des Honorarangebotes zuzüglich Spesen und Reisekosten verrechnet. Ändern sich maßgebliche Parameter für die Kalkulation zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung, insbesondere Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
4.2     Unsere Honorare sind Netto-Honorare in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.3     Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre der ZT GmbH zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
4.4     Wir sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen Teilrechnungen zu legen. Teilrechnungen sind mangels anderslautender Vereinbarung innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils ab Rechnungsdatum fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
4.5     Bei Zahlungsverzug des AG werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. oder höhere gesetzliche Verzugszinsen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, der ZT GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls iSd § 1333 ABGB die Mahnspesen iHv € 40,00, sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt der ZT GmbH vorbehalten. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die ZT GmbH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).Darüber hinaus ist die ZT GmbH bei Zahlungsverzug des AG berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen des restlichen Honorars zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
4.6     Gegen (Honorar)Forderungen der ZT GmbH kann der AG nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von der ZT GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

 

5.  Haftung

5.1     In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der ZT GmbH und deren Vertreter bzw. Mitarbeiter für Sach- oder Vermögensschäden des AG ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden handelt. Eine Haftung der ZT GmbH für Personenschäden des AG besteht in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur, soweit Deckung aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung besteht, und zwar betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe der Versicherungssumme.
5.2     In Fällen grober Fahrlässigkeit besteht eine Haftung der ZT GmbH für Sach- oder Vermögensschäden des Bestellers nur, soweit Deckung aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung besteht, und zwar betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe der Versicherungssumme. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit der ZT GmbH hat der Geschädigte zu beweisen.
5.3     Der Haftungsausschluss gemäß Punkt 5.1 und 5.2 gilt nicht im Falle einer Ersatzpflicht nach dem PHG. Allfällige Regressforderungen von AG oder Dritten gegenüber der ZT GmbH aus dem Titel „Produkthaftung“ gemäß PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von der ZT GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
5.4     Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren nach zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens nach zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

 

6.  Gewährleistung

6.1     Allfällige Mängel hat uns der AG unverzüglich nach Erhalt der Leistung, spätestens innerhalb von acht Tagen ab Übergabe, verdeckte Mängel unmittelbar nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
6.2     Ist eine Leistung mangelhaft, so erfolgt die Gewährleistung nach Wahl der ZT GmbH durch Verbesserung (Austausch) innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung.
6.3     Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Das Recht zum Regress gegenüber der ZT GmbH gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Übernahme der Leistung.
6.4     Begründete Reklamationen des AG berechtigen diesen – außer in den Fällen der Rückabwicklung – nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern höchstens bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand entsprechenden Teil des Bruttohonorarbetrages.

 

7.  Vorzeitige Kündigung

7.1     Der AG und die ZT GmbH können den Vertrag vor Erfüllung nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall hat die ZT GmbH Anspruch auf das anteilige Honorar für die geleistete Arbeit. Wichtige Gründe für die ZT GmbH sind auch Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des AG, Vereitlung der Leistung durch den AG oder Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG.
7.2     Trifft den AG an der vorzeitigen Kündigung ein Verschulden, so behält die ZT GmbH den Anspruch auf das für den gesamten Auftrag vereinbarte Honorar abzüglich der ersparten Kosten.

 

8.  Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

8.1     Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (zB. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, räumt die ZT GmbH dem AG eine Werknutzungsbewilligung nur nach Maßgabe des gelegten Angebots ein mit dem Recht, das Werk nur zum vertraglich bedungenen Zweck und nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung zu benutzen. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu entgelten. Jedenfalls darf der AG Ergebnisse aus den Vertragsleistungen ohne schriftliche Zustimmung der ZT GmbH weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen, dies gilt auch für die Weitergabe an mit ihm verbundene oder von ihm abhängige Unternehmen.
8.2     Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der ZT GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, wird die ZT GmbH im Rahmen der Gewährleistung gemäß Punkt 6. nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Leistung entweder ein Nutzung recht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem AG die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
8.3     Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine von der ZT GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom AG verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Leistungen eingesetzt wird.
8.4     Der AG hat dafür einzustehen, dass von ihm übergeben Unterlagen und Vorgaben in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
8.5     Äußerungen und Beurteilungen jeder Art von Vertretern und Mitarbeitern der ZT GmbH sind ausschließlich für den AG und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Die Verwendung von Äußerungen oder Beurteilungen durch den AG zu Werbezwecken ist ohne Einwilligung der ZT GmbH jedenfalls unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die ZT GmbH zur sofortigen Kündigung aller Aufträge.

 

9.  Verwendungen und Aufbewahrung von Unterlagen

9.1     Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei der ZT GmbH verwahrt, wobei wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Auf Verlangen des AG verpflichtet sich die ZT GmbH Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. Der AG hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten.
9.2     Unsere Aufbewahrungspflicht endet fünf Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den AG von unserer Verwahrungspflicht befreien.
9.3     Von uns übergebene Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Sämtliche Unterlagen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des AG sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.
9.4     Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1   Für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Firmensitz der ZT GmbH.
10.2   Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht für St. Pölten.
10.3   Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten Ansprüche unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

11.  KonsumentInnen

Der Terminverlust gemäß Punkt 4.5, Punkt 5.2 und 5.4., Punkt 6.1-6.3 sowie Punkt 10.2 gelten für Verträge mit Verbrauchern gemäß Konsumentenschutzgesetz nur nach Maßgabe der dort festgelegten Regelungen.

 

zieritz + partner ZT GmbH
Stand: 01.01.2015

 

agb – allgemeine geschäftsbedingungen

 

1.  Geltung, Vertragsabschluss

1.1     Für sämtliche Leistungen und Verträge der ZT GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (= AG) sind nur wirksam, wenn sie von der ZT GmbH schriftlich bestätigt werden. Mit Auftragserteilung an die ZT GmbH, spätestens mit Annahme unserer Leistung, gelten unsere Geschäftsbedingungen vom AG als akzeptiert. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.2     Allfällige Geschäftsbedingungen des AG werden nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des AG durch die ZT GmbH bedarf es nicht.
1.3     An die ZT GmbH gerichtete Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (auch Telefax).
1.4     Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2.  Leistungsgegenstand, Pflichten

2.1     Der Leistungsgegenstand wird im Angebot der ZT GmbH und einer allfälligen Leistungsbeschreibung festgelegt und nach erfolgter Auftragserteilung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der ZT GmbH verbindlich. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.
2.2     Die ZT GmbH verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung nach den Grundsätzen standesgemäßer Berufsausübung und hochwertiger Dienstleistung. Die ZT GmbH kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen qualifizierter Dritter bedienen und haftet für deren Verhalten in Erfüllung des Vertrags wie für eigenes.
2.3     Der AG verpflichtet sich zur Mitwirkung und wird der ZT GmbH aus Eigenem alle für den Vertrag und die Leistungserfüllung bedeutsamen Informationen mitteilen und zum Projektfortschritt und Erfolg in seinem Einflussbereich entsprechend beitragen.
2.4     Werden die vertraglich vereinbarten Vorleistungen seitens des AG trotz unserer schriftliche Aufforderung und Fristsetzung nicht vollständig erbracht, ist die ZT GmbH von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und sind sämtliche vertraglich vereinbarte Termine als hinfällig zu betrachten. In diesem Falle ist die ZT GmbH berechtigt ohne weitere Nachfristsetzung unmittelbar vom Vertrag zurückzutreten und das entgangene Honorar sowie Honorar für bereits erbrachte Leistungen zu fordern.
2.5     Sofern der AG andere Beratungsunternehmen zum Vertragsgegenstand hinzuzieht, wird er die ZT GmbH während des aufrechten Vertrages davon unverzüglich in Kenntnis setzen und allfällige Nachteile daraus selbst tragen.
2.6     Die ZT GmbH wird über den Projektfortschritt schriftlich Bericht erstatten. Eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende und dem Auftragsumfang angemessene laufende bzw. einmalige Berichterstattung ist zu vereinbaren, anderenfalls berichtet die ZT GmbH nach eigenem Ermessen.
2.7     Von der Erteilung des Auftrags bis 12 Monate nach seiner Beendigung wird der AG Dienst- oder Werkvertragsnehmer der ZT GmbH aus eigenem Betreiben bei sich, einem mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Unternehmen weder selbständig noch unselbständig beschäftigen, widrigenfalls er eine Konventionalstrafe von € 10.000,00 je Anlassfall zu bezahlen hat.

 

3.  Termine

3.1     Angegebene Leistungsfristen der ZT GmbH gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als an- nähernd und unverbindlich. Die ZT GmbH ist berechtigt Teilleistungen zu erbringen und dafür Teilrechnungen zu le- gen. Leistungsfristen beginnen zu laufen, sobald der AG alle nach dem Vertrag zu übergebenden Unterlagen, Informationen und sonstigen Materialien an die ZT GmbH übergeben hat.
3.2     Verzögert sich die Leistung der ZT GmbH aus Gründen, die die ZT GmbH nicht zu vertreten hat, zB bei Ereignissen höherer Gewalt  und  anderen unvorhersehbaren, mit  zumutbaren Mitteln  nicht  abwendbaren Ereignissen, wie Streiks, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und hoheitlichen Verfügungen, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der AG und die ZT GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3     Befindet sich die ZT GmbH in Verzug, so kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der ZT GmbH schriftlich eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

4.  Honorar, Zahlungsbedingungen

4.1     Unsere Leistungen werden auf Basis des Honorarangebotes zuzüglich Spesen und Reisekosten verrechnet. Ändern sich maßgebliche Parameter für die Kalkulation zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung, insbesondere Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
4.2     Unsere Honorare sind Netto-Honorare in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.3     Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre der ZT GmbH zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
4.4     Wir sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen Teilrechnungen zu legen. Teilrechnungen sind mangels anderslautender Vereinbarung innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils ab Rechnungsdatum fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
4.5     Bei Zahlungsverzug des AG werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. oder höhere gesetzliche Verzugszinsen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, der ZT GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls iSd § 1333 ABGB die Mahnspesen iHv € 40,00, sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt der ZT GmbH vorbehalten. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die ZT GmbH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).Darüber hinaus ist die ZT GmbH bei Zahlungsverzug des AG berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen des restlichen Honorars zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
4.6     Gegen (Honorar)Forderungen der ZT GmbH kann der AG nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von der ZT GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

 

5.  Haftung

5.1     In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der ZT GmbH und deren Vertreter bzw. Mitarbeiter für Sach- oder Vermögensschäden des AG ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden handelt. Eine Haftung der ZT GmbH für Personenschäden des AG besteht in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur, soweit Deckung aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung besteht, und zwar betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe der Versicherungssumme.
5.2     In Fällen grober Fahrlässigkeit besteht eine Haftung der ZT GmbH für Sach- oder Vermögensschäden des Bestellers nur, soweit Deckung aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung besteht, und zwar betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe der Versicherungssumme. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit der ZT GmbH hat der Geschädigte zu beweisen.
5.3     Der Haftungsausschluss gemäß Punkt 5.1 und 5.2 gilt nicht im Falle einer Ersatzpflicht nach dem PHG. Allfällige Regressforderungen von AG oder Dritten gegenüber der ZT GmbH aus dem Titel „Produkthaftung“ gemäß PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von der ZT GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
5.4     Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren nach zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens nach zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

 

6.  Gewährleistung

6.1     Allfällige Mängel hat uns der AG unverzüglich nach Erhalt der Leistung, spätestens innerhalb von acht Tagen ab Übergabe, verdeckte Mängel unmittelbar nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
6.2     Ist eine Leistung mangelhaft, so erfolgt die Gewährleistung nach Wahl der ZT GmbH durch Verbesserung (Austausch) innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung.
6.3     Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Das Recht zum Regress gegenüber der ZT GmbH gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Übernahme der Leistung.
6.4     Begründete Reklamationen des AG berechtigen diesen – außer in den Fällen der Rückabwicklung – nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern höchstens bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand entsprechenden Teil des Bruttohonorarbetrages.

 

7.  Vorzeitige Kündigung

7.1     Der AG und die ZT GmbH können den Vertrag vor Erfüllung nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall hat die ZT GmbH Anspruch auf das anteilige Honorar für die geleistete Arbeit. Wichtige Gründe für die ZT GmbH sind auch Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des AG, Vereitlung der Leistung durch den AG oder Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG.
7.2     Trifft den AG an der vorzeitigen Kündigung ein Verschulden, so behält die ZT GmbH den Anspruch auf das für den gesamten Auftrag vereinbarte Honorar abzüglich der ersparten Kosten.

 

8.  Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

8.1     Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (zB. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, räumt die ZT GmbH dem AG eine Werknutzungsbewilligung nur nach Maßgabe des gelegten Angebots ein mit dem Recht, das Werk nur zum vertraglich bedungenen Zweck und nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung zu benutzen. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu entgelten. Jedenfalls darf der AG Ergebnisse aus den Vertragsleistungen ohne schriftliche Zustimmung der ZT GmbH weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen, dies gilt auch für die Weitergabe an mit ihm verbundene oder von ihm abhängige Unternehmen.
8.2     Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der ZT GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, wird die ZT GmbH im Rahmen der Gewährleistung gemäß Punkt 6. nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Leistung entweder ein Nutzung recht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem AG die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
8.3     Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine von der ZT GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom AG verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Leistungen eingesetzt wird.
8.4     Der AG hat dafür einzustehen, dass von ihm übergeben Unterlagen und Vorgaben in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
8.5     Äußerungen und Beurteilungen jeder Art von Vertretern und Mitarbeitern der ZT GmbH sind ausschließlich für den AG und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Die Verwendung von Äußerungen oder Beurteilungen durch den AG zu Werbezwecken ist ohne Einwilligung der ZT GmbH jedenfalls unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die ZT GmbH zur sofortigen Kündigung aller Aufträge.

 

9.  Verwendungen und Aufbewahrung von Unterlagen

9.1     Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei der ZT GmbH verwahrt, wobei wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Auf Verlangen des AG verpflichtet sich die ZT GmbH Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. Der AG hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten.
9.2     Unsere Aufbewahrungspflicht endet fünf Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den AG von unserer Verwahrungspflicht befreien.
9.3     Von uns übergebene Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Sämtliche Unterlagen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des AG sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.
9.4     Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1   Für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Firmensitz der ZT GmbH.
10.2   Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht für St. Pölten.
10.3   Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten Ansprüche unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

11.  KonsumentInnen
Der Terminverlust gemäß Punkt 4.5, Punkt 5.2 und 5.4., Punkt 6.1-6.3 sowie Punkt 10.2 gelten für Verträge mit Verbrauchern gemäß Konsumentenschutzgesetz nur nach Maßgabe der dort festgelegten Regelungen.

 

zieritz + partner ZT GmbH
Stand: 01.01.2015

 

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